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1.) Die weimarer Verfassung von 1919
2.) Darf man einen adelig klingenden Künstlernamen oder Pseudonym führen?
3.) Die ehemaligen Fürsten Häuser
4.) Auf was man achten sollte, wenn man einen Künstlernamen führen möchte
5.) Einen Adelstitel kaufen
6.) Den Künstlernamen in den Ausweis eintragen lassen
7.) Bestellungen aufgeben und den Künstlernamen benutzen
8.) Darf ich mit meinem Künstlernamen unterschreiben?
1.) Die weimarer Verfassung von 1919
Als die weimarer Verfassung von 1919 in Kraft getreten ist, wurde der Stand der Adeligen in Deutschland abgeschafft. Unteranderem, wurden die Vorrechte der Adeligen mit abgeschafft. Die Adelstitel wurden als Namensbestandteil zum Familiennamen hinzugefügt. Seitdem gibt es auch keine Adelstitel mehr, denn sie sind dadurch nur noch reine Namen und werden genauso wie jeder andere Name in Deutschland vom Namensrecht geregelt. Das heißt, dass die heutigen, ehemaligen Adeligen keine Adelstitel mehr führen. Mehr zu diesem Thema unter diesem Link: Deutsche Adelstitel heute.2.) Darf man einen adelig klingenden Künstlernamen oder Pseudonym führen?
Das deutsche Namensrecht sieht vor, dass Künstler sich einen Künstlernamen ausdenken und diesen führen dürfen. Auch die, die keine Künstler sind dürfen sich nennen wie sie möchten, solange sie nicht gegen geltenes Recht oder gegen Rechte Dritter verstoßen. Jeder hat das Recht sich nennen zu dürfen wie er will, um somit seine Persönlichkeit voll zu entwickeln. Dabei ist es nicht von belangen, ob dieser wie ein normaler Name aufgebaut ist, oder ob dieser ein "Graf von" oder ähnliches beinhaltet.In dem deutschen Grundgesetz in Artikel 2 steht folgendes geschrieben:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
3.) Die ehemaligen Fürsten Häuser
Die Fürsten der ehemaligen fürstlichen Häuser, benutzen quasi auch einen Künstlernamen, mit dem sie in der öffentlichkeit auftreten, da sie sich in der Regal als Fürsten bezeichnen. Die Herrschertitel wie Fürst, Herzog oder König wurden in den nicht Herrschertitel Prinz geändert. Deren Familiennamen lauten meißt so: Prinz (von) zu Musterburg und nicht Fürst (von) zu Musterburg.4.) Auf was man achten sollte, wenn man einen Künstlernamen führen möchte
Worauf man achten sollte ist, dass man, bevor man einen Künstlernamen benutzt, einige Recherchen anstellt, ob eben dieser nicht schon verwendet wird. Dazu bieten die Suchmaschinen wie google und co eine gute Möglichkeit. Geben Sie bei Google Ihren Wunschnamen, mit Anführungszeichen, "Graf von sowieso" ein, denn dadurch werden nur Inhalte mit diesem Namen bzw. dieser Buchstabenreihenfolge angezeigt. Auch das Deutsche Patent und Markenamt sollte dringest nach Marken durchsucht werden.https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
5.) Einen Adelstitel kaufen
Die angebotenen Adelstitel, bei Ebay und co, sind nur registrierte Marken. Die findigen Geschäftsleute verkaufen den Kaufinteressierten nur deren Markenname, den Sie, so ziemlich, uneingeschränkt nutzen dürfen. ich persönliche finde dies überflüssig, da sich jeder einen Namen selber ausdenken und diesen schützen lassen kann. Der Vorteil eines eigenen ausgedachten Namens ist natürlich der, dass den niemand anderes führt und man mit diesem eher eine persönliche Verbindung hat. Wer möchte schon einen Adelstitel, den zig tausende andere schon benutzen und keinen individuellen Mehrwert besitzt?Anstelle dessen, einen zu kaufen, denken Sie sich lieber einen aus. Orientieren Sie sich zum Beispiel an Ihrer Umgebung. Gibt es dort einen Fluss mit einem schönen Namen?, welche Hobbies haben Sie? oder nutzen Sie vielleicht Ihren Mädchennamen und hängen ein Burg, Feld oder Thal dahinter. Suchen Sie sich daraus einfach selber etwas zusammen und setzen Sie, jenach Bedarf, einfach ein Graf/Gräfin oder Freiherr/Freifrau davor, gepaart mit einem von oder zu.
6.) Den Künstlernamen in den Ausweis eintragen lassen
Nun, wenn Sie sich einen Künstlernamen ausgedacht haben und diesen nun in den Ausweis eintragen lassen möchten, dann gebe ich Ihnen den Rat: Überstürzen Sie es auf keinenfall! Ich habe mich mit den sehr netten Damen vom Bürgerbüro unterhalten. Sie haben sich intensiv erkundigt und bei der nächst höheren Instanz angefragt, welche Vorraussetzungen erfüllt seien müssen, damit dieser erfolgreich eingetragen werden kann.Die Damen teilten mir mit, dass man künstlerisch überregional bekannt sein muss, es reicht also nicht, dass man nur bei Freunden bekannt ist. Als Nachweise kann man die Internet Webseite angeben, einen Markennamen, Mitgliedschaften in Künstlervereinen, Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, Zeitungsartikel und etc. Weiterhin sollten Sie unebdingt eine künstlerische Tätigkeit nachgehen, da dies eine Eintragung als Künstlername ist. Das heißt: Nur ein Pseudonym ausdenken und sich nur so nennen, reicht da nicht aus. Sie sollten somit als Autor, Künstler oder ähnliches eine Tätigkeit vorweisen können. Unteranderem haben mir die Damen mitgeteilt, dass es egal ist ob es ein normaler Künstlername ist oder ein adelig klingender ist, da es keine Adelstitel mehr gibt und, dass diese Namen nur noch unter das Namensrecht fallen, sowie jeder andere Name auch.
7.) Bestellungen aufgeben und den Künstlernamen benutzen
Wenn Sie Ihren Künstlernamen voll verwenden möchten und auch darauf im Internet bestellen möchten, ist dies nach meinen gemachten Erfahrungen kein Problem. Sie sollten aber einige Dinge beachten, damit es einen reibungslosen Ablauf gibt.8.) Darf ich mit meinem Künstlernamen unterschreiben?
Dies ist weitestgehend kein Problem. Steht Ihre Identität zweifelsfrei fest, hat auch diese Unterschrift ihre Gültigkeit. Sie sollten aber vorab auf jedenfall rechtlichen Rat einholen. Solange der Künstlername nicht im Ausweis steht, sollten Sie ihrem Vertragspartner Ihre wahre Identität aufklären, da es sonst zu Hochstapelei ihrerseits kommen kann und der Vertrag etc. nicht gültig sein kann und Sie wegen Betruges angezeigt werden können.Auszug aus Wikipedia:
Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht. Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform Genüge getan. Der Schutz des Pseudonyms gemäß § 12 BGB bleibt davon unberührt. Bei Klagen kann der Künstlername zur Parteienbezeichnung verwandt werden. Bei Grundstückskäufen sind Eintragungen im Grundbuch unter ausschließlicher Verwendung des Künstlernamens nach § 15 Abs. 1 a GBV nicht zulässig. Dieser darf jedoch zusätzlich zum Familiennamen eingetragen werden. Ich hoffe, dass Ihnen meine Webseite gefällt und Ihnen bei ihrer Namensfindung weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
von Praß
- Auf dieser Webseite findet keine Rechtsberatung statt. -